Gesetz: Freistellung für die Jugendarbeit

Ihr plant eine Tagesfahrt oder Freizeit, doch unglücklicherweise kollidiert Eure Arbeit mit dem Ehrenamt? Um genau das zu verhindern, gibt es die Möglichkeit, Euch zum Zwecke der Jugendarbeit freizustellen. Das bedeutet, dass ihr Euch nicht extra beurlauben lassen müsst und ein gewisses „Recht“ habt, Eurem Amt als Jugendleiter nachzukommen.

Für was ist eine Freistellung möglich?

  • für ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  • zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

Das bedeutet, dass z.B. für Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsangebote, internationale Jugendarbeit und vieles mehr eine Freistellung möglich ist.

Wie beantrage ich eine Freistellung?

Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem beantragten Zeitraum beim Arbeitgeber eingegangen sein. Den Antrag selbst stellt die Jugendorganisation, für dessen Angebot der/die Jugendleiter/-in zum Einsatz kommt. Der Antrag muss in Textform – also per Post oder auch per E-Mail – an den Arbeitgeber gesendet werden.

Hierfür könnt ihr das Antragsformular des Bayerischen Jugendringes verwenden (doc für Word/pdf für Acrobat)

Ausführliche Infos rund um die Freistellung findet Ihr auf der Webseite des Bayerischen Jugendringes.

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